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913.1 CH-TG

§ 32 Gesetz über Flur und Garten - Abgrenzung zur Zivilgerichtsbarkeit

Verfahren
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§ 32 Gesetz über Flur und Garten · Abgrenzung zur Zivilgerichtsbarkeit

1. In nachbarrechtlichen Streitigkeiten entscheidet die Flurkommission, sofern nachbarrechtliche Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar sind.

2. Begehren, die sich auf nachbarrechtliche Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches stützen, sind beim zivilen Gericht anhängig zu machen.

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