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913.1 CH-TG

§ 3 Gesetz über Flur und Garten - Bauten, tote Anlagen

Nachbarrecht
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§ 3 Gesetz über Flur und Garten · Bauten, tote Anlagen

1. Für Bauten und Anlagen im Sinn des Planungs- und Baugesetzes gelten die baurechtlichen Bestimmungen sowie das baurechtliche Verfahren des Kantons und der Ortsgemeinde.

2. Für tote Anlagen, die keinen baurechtlichen Vorschriften unterliegen, gilt ein Grenzabstand von mindestens der Hälfte der Höhe. Vorbehalten bleibt § 4.

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