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§ 22 Gesetz über Flur und Garten - Aufhebung

Flurstrassen und Entwässerungen - Besondere Bestimmungen für Flurstrassen
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§ 22 Gesetz über Flur und Garten · Aufhebung

1. Über die Aufhebung von Flurstrassen entscheidet die Flurkommission nach Anhörung der Betroffenen. Der Entscheid ist öffentlich bekanntzumachen.

2. Flurstrassen sind aufzuheben, wenn sie nicht mehr notwendig sind.

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