913.1
CH-TG
§ 22 Gesetz über Flur und Garten - Aufhebung
Flurstrassen und Entwässerungen - Besondere Bestimmungen für Flurstrassen
§ 22 Gesetz über Flur und Garten · Aufhebung
1. Über die Aufhebung von Flurstrassen entscheidet die Flurkommission nach Anhörung der Betroffenen. Der Entscheid ist öffentlich bekanntzumachen.
2. Flurstrassen sind aufzuheben, wenn sie nicht mehr notwendig sind.