910.11
LwV
CH-TG
§ 9 Landwirtschaftsverordnung (LwV) - Kennzeichnung
Produktion und Absatz
§ 9 LwV · Kennzeichnung
1. Das Departement erlässt die notwendigen Vorschriften zum Vollzug der Bestimmungen über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und ihren Verarbeitungsprodukten.
2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung.