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910.11 LwV CH-TG

§ 9 Landwirtschaftsverordnung (LwV) - Kennzeichnung

Produktion und Absatz
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§ 9 LwV · Kennzeichnung

1. Das Departement erlässt die notwendigen Vorschriften zum Vollzug der Bestimmungen über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und ihren Verarbeitungsprodukten.

2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung.

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