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910.11 LwV CH-TG

§ 7 Landwirtschaftsverordnung (LwV) - Produkteförderung

Produktion und Absatz
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§ 7 LwV · Produkteförderung

1. Gesuche um Beiträge im Rahmen der Produkteförderung im Sinne von § 7 des Gesetzes sind beim Landwirtschaftsamt einzureichen.

2. Über Beiträge entscheidet das Departement auf Antrag des Landwirtschaftsamtes.

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