910.11
LwV
CH-TG
§ 5 Landwirtschaftsverordnung (LwV) - Gemeindestelle für Landwirtschaft
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 LwV · Gemeindestelle für Landwirtschaft
1. Jede Politische Gemeinde führt eine Gemeindestelle für Landwirtschaft und meldet die zuständige Person dem Landwirtschaftsamt.
2. Die Gemeindestelle leistet Unterstützung bei der Betriebsstrukturdatenerhebung, beim Pflanzenschutz und bei der Kontrolle der Produktionsvorschriften.