910.11
LwV
CH-TG
§ 44a Landwirtschaftsverordnung (LwV) - Übergangsbestimmung zur Änderung von Anhang 2
Schlussbestimmungen
§ 44a LwV · Übergangsbestimmung zur Änderung von Anhang 2
1. Mit der Zusatzbezeichnung «Diessenhofen» zur kontrollierten Ursprungsbezeichnung Thurgau dürfen auch Weine vermarktet und verkauft werden, die aus bis und mit im Jahr 2024 geernteten Trauben aus Gailingen hergestellt werden.