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910.11 LwV CH-TG

§ 44a Landwirtschaftsverordnung (LwV) - Übergangsbestimmung zur Änderung von Anhang 2

Schlussbestimmungen
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§ 44a LwV · Übergangsbestimmung zur Änderung von Anhang 2

1. Mit der Zusatzbezeichnung «Diessenhofen» zur kontrollierten Ursprungsbezeichnung Thurgau dürfen auch Weine vermarktet und verkauft werden, die aus bis und mit im Jahr 2024 geernteten Trauben aus Gailingen hergestellt werden.

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