910.11
LwV
CH-TG
§ 44 Landwirtschaftsverordnung (LwV) - Übergangsbestimmung
Schlussbestimmungen
§ 44 LwV · Übergangsbestimmung
1. Weine aus bis und mit im Jahr 2013 geernteten Trauben dürfen nach dem bisherigen Recht erzeugt und vermarktet werden.
2. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an die Konsumenten und Konsumentinnen abgegeben werden.