Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.11 LwV CH-TG

§ 43a Landwirtschaftsverordnung (LwV) - Betriebshilfe

Vollzug von Bundesrecht - Investitionskredite und Betriebshilfe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (57 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 43a LwV · Betriebshilfe

1. Bewirtschaftenden von landwirtschaftlichen Betrieben können Betriebshilfedarlehen im Betrag von Fr. 20'000 bis Fr. 200'000 gewährt werden.

← § 43 LwV Landwirtschaftsverordnung (LwV) - Vollzugsbereich § 44 LwV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →