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910.11 LwV CH-TG

§ 43 Landwirtschaftsverordnung (LwV) - Haftung

Vollzug von Bundesrecht - Investitionskredite und Betriebshilfe
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§ 43 LwV · Haftung

1. Die Haftung der GLIB sowie die Verantwortlichkeit ihrer Organe und Angestellten richten sich nach dem Gesetz über die Verantwortlichkeit (Verantwortlichkeitsgesetz).

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