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910.11 LwV CH-TG

§ 40 Landwirtschaftsverordnung (LwV) - Kantonsvertretung

Vollzug von Bundesrecht - Investitionskredite und Betriebshilfe
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§ 40 LwV · Kantonsvertretung

1. Dem Kanton ist im Vorstand der GLIB eine angemessene Vertretung einzuräumen.

2. Der Regierungsrat bezeichnet die den Kanton vertretenden Personen.

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