Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.11 LwV CH-TG

§ 39 Landwirtschaftsverordnung (LwV) - Leistungsvereinbarung

Vollzug von Bundesrecht - Investitionskredite und Betriebshilfe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (57 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 39 LwV · Leistungsvereinbarung

1. Das Departement schliesst mit der GLIB eine Leistungsvereinbarung ab.

2. Die Leistungsvereinbarung bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.

← § 38 LwV Landwirtschaftsverordnung (LwV) - Vollzugsbereich § 40 LwV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →