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910.11 LwV CH-TG

§ 38 Landwirtschaftsverordnung (LwV) - Vollzugsübertragung

Vollzug von Bundesrecht - Investitionskredite und Betriebshilfe
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§ 38 LwV · Vollzugsübertragung

1. Der Vollzug der Bestimmungen über die Gewährung von Investitionskrediten und Betriebshilfedarlehen gemäss der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) und der Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV) wird der Genossenschaft für landwirtschaftliche Investitionskredite und Betriebshilfe (GLIB) übertragen.

2. Das Departement beaufsichtigt den Vollzug und kann Weisungen erteilen.

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