Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.11 LwV CH-TG

§ 37 Landwirtschaftsverordnung (LwV) - Rebsortenliste, Mengenbegrenzung und Mindestzuckergehalt

Vollzug von Bundesrecht - Weinwirtschaft
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (57 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 37 LwV · Rebsortenliste, Mengenbegrenzung und Mindestzuckergehalt

1. Die Fachstelle führt die Liste der zugelassenen Rebsorten.

2. Das Landwirtschaftsamt legt bis spätestens 30. Juni jeden Jahres die Höchstmengen und die Mindestzuckergehalte fest.

3. Die Festlegung erfolgt auf Antrag der Fachstelle, welche die Berufsorganisationen anhört.

← § 36i LwV Landwirtschaftsverordnung (LwV) - Vollzugsbereich § 38 LwV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →