910.11
LwV
CH-TG
§ 37 Landwirtschaftsverordnung (LwV) - Rebsortenliste, Mengenbegrenzung und Mindestzuckergehalt
Vollzug von Bundesrecht - Weinwirtschaft
§ 37 LwV · Rebsortenliste, Mengenbegrenzung und Mindestzuckergehalt
1. Die Fachstelle führt die Liste der zugelassenen Rebsorten.
2. Das Landwirtschaftsamt legt bis spätestens 30. Juni jeden Jahres die Höchstmengen und die Mindestzuckergehalte fest.
3. Die Festlegung erfolgt auf Antrag der Fachstelle, welche die Berufsorganisationen anhört.