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910.11 LwV CH-TG

§ 36f Landwirtschaftsverordnung (LwV) - Ergebnis der Prüfung, Ausschluss

Vollzug von Bundesrecht - Weinwirtschaft
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§ 36f LwV · Ergebnis der Prüfung, Ausschluss

1. Die Fachstelle eröffnet den Betrieben die Ergebnisse der Analyse und der sensorischen Prüfung und ordnet die gestützt auf die vorliegende Verordnung erforderlichen weinrechtlichen Massnahmen mittels Entscheid an.

2. Genügt ein Los Wein den weinrechtlichen Anforderungen gemäss der vorliegenden Verordnung nicht, kann es von der Verwendung der kontrollierten Ursprungsbezeichnung ausgeschlossen werden.

3. Der Entscheid der Fachstelle kann mit Einsprache an das Landwirtschaftsamt weitergezogen werden.

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