910.11
LwV
CH-TG
§ 36e Landwirtschaftsverordnung (LwV) - Analyse und sensorische Prüfung
Vollzug von Bundesrecht - Weinwirtschaft
§ 36e LwV · Analyse und sensorische Prüfung
1. Weine, die eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung beanspruchen, werden einer Analyse und sensorischen Prüfung unterzogen. Analyse und Prüfung erfolgen am verkaufsfertigen Wein und gelten für das betreffende Los.
2. Die Analyse umfasst mindestens den Alkoholgehalt und die gesamte schweflige Säure gemäss den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung.
3. Die sensorische Prüfung umfasst Aussehen, Geruch, Geschmack und Gesamteindruck nach dem 100-Punkteschema. Die Mindestpunktzahl beträgt 65 Punkte.
4. Die Betriebe sind verpflichtet, ihre Weine kostenlos zur Verfügung zu stellen.
5. Die Analyse und die sensorische Prüfung werden durch eine vom Landwirtschaftsamt beauftragte Stelle durchgeführt.