§ 36d Landwirtschaftsverordnung (LwV) - Mischverhältnis
§ 36d LwV · Mischverhältnis
1. Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung Thurgau müssen aus dem Kanton Thurgau stammen.
2. Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung Thurgau können zusätzlich die Bezeichnung nach einer Gemeinde, einer ehemaligen Gemeinde oder einem Ortsteil gemäss Anhang 2 tragen. In diesem Fall müssen 60 Prozent des Weines aus der betreffenden Gemeinde, ehemaligen Gemeinde oder dem betreffenden Ortsteil und der restliche Teil aus den übrigen Gebieten des Kantons Thurgau stammen.
3. Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung Thurgau können zusätzlich die Bezeichnung nach einer Reblage gemäss Anhang 3 tragen. In diesem Fall muss der Wein aus dieser Reblage stammen.
4. Vorbehalten bleibt die Regelung des Verschnitts nach Art. 27d der Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung). Als Verschnitt gilt die gesamte Menge zugeführten Weines einer anderen Herkunft.