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910.11 LwV CH-TG

§ 36c Landwirtschaftsverordnung (LwV) - Anbaumethoden, Weinbereitung

Vollzug von Bundesrecht - Weinwirtschaft
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§ 36c LwV · Anbaumethoden, Weinbereitung

1. Als Anbaumethoden sind Stickelbau, Drahtbau und Terrassenanlagen zugelassen.

2. Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung dürfen maximal um 1.5 Volumenprozent auf maximal 15 Volumenprozent angereichert werden.

3. Der Gehalt an flüchtiger Essigsäure darf folgende Werte nicht überschreiten, wobei 1 Milliäquivalent 0.06 Gramm pro Liter flüchtiger Säure entspricht

1. 18 Milliäquivalent pro Liter bei teilweise vergorenem Traubenmost sowie bei Weisswein und Roséwein

2. 20 Milliäquivalent pro Liter bei Rotwein

3. 30 Milliäquivalent pro Liter bei Süsswein

4. 35 Milliäquivalent pro Liter bei Eiswein

4. Zur Bereitung von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung sind die Verfahren erlaubt, die im Anhang 9 der Verordnung des EDI über Getränke aufgelistet und in dessen Anlagen 1 bis 16 geregelt sind.

5. Die Süssung von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung ist zugelassen, wenn die Bedingungen nach Anhang 9 der Verordnung des EDI über Getränke erfüllt sind.

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