Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.11 LwV CH-TG

§ 36b Landwirtschaftsverordnung (LwV) - Meldepflicht

Vollzug von Bundesrecht - Weinwirtschaft
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (57 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 36b LwV · Meldepflicht

1. Wein erzeugende Betriebe, die die kontrollierte Ursprungsbezeichnung verwenden wollen, haben sich bis spätestens 31. März des betreffenden Jahres bei der Fachstelle anzumelden.

2. Will der angemeldete Betrieb die kontrollierte Ursprungsbezeichnung nicht mehr verwenden, hat er sich bei der Fachstelle abzumelden.

← § 36abis LwV Landwirtschaftsverordnung (LwV) - Vollzugsbereich § 36c LwV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →