910.11
LwV
CH-TG
§ 36b Landwirtschaftsverordnung (LwV) - Meldepflicht
Vollzug von Bundesrecht - Weinwirtschaft
§ 36b LwV · Meldepflicht
1. Wein erzeugende Betriebe, die die kontrollierte Ursprungsbezeichnung verwenden wollen, haben sich bis spätestens 31. März des betreffenden Jahres bei der Fachstelle anzumelden.
2. Will der angemeldete Betrieb die kontrollierte Ursprungsbezeichnung nicht mehr verwenden, hat er sich bei der Fachstelle abzumelden.