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910.11 LwV CH-TG

§ 36 Landwirtschaftsverordnung (LwV) - Kontrollierte Ursprungsbezeichnung

Vollzug von Bundesrecht - Weinwirtschaft
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§ 36 LwV · Kontrollierte Ursprungsbezeichnung

1. Wird Wein aus dem Kanton Thurgau mit der kontrollierten Ursprungsbezeichnung bezeichnet, ist die kontrollierte Ursprungsbezeichnung Thurgau zu verwenden.

2. Als kontrollierte Ursprungsbezeichnung Thurgau werden folgende Bezeichnungen anerkannt

1. kontrollierte Ursprungsbezeichnung Thurgau,

2. * KUB Thurgau,

3. * AOC Thurgau oder

4. * Appellation d’origine contrôlée Thurgau.

5. * ...

3. Der Wein kann neben der kontrollierten Ursprungsbezeichnung Thurgau mit einer Zusatzbezeichnung gemäss § 36a Ziff. 2 oder Ziff. 3 versehen werden.

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