910.11
LwV
CH-TG
§ 35 Landwirtschaftsverordnung (LwV) - Weinlesekontrolle
Vollzug von Bundesrecht - Weinwirtschaft
§ 35 LwV · Weinlesekontrolle
1. Bei der Weinlesekontrolle hat die Einkellerin oder der Einkellerer die einzelnen Traubensorten zu erfassen und diese der Fachstelle nach deren Vorgaben innert einer Frist von sieben Tagen nach dem Erntetermin zu übermitteln. Die Trauben werden gewogen.
2. Die Fachstelle überwacht die Weinlesekontrolle, setzt die kontrollierenden Personen ein und sorgt für deren Aus- und Weiterbildung.
3. Die Kosten der Überwachung trägt das Landwirtschaftsamt.