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910.11 LwV CH-TG

§ 34 Landwirtschaftsverordnung (LwV) - Erneuerungen

Vollzug von Bundesrecht - Weinwirtschaft
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§ 34 LwV · Erneuerungen

1. Erneuerungen von Rebflächen sind bis spätestens 31. Mai der Fachstelle zu melden.

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