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910.11 LwV CH-TG

§ 33 Landwirtschaftsverordnung (LwV) - Neuanpflanzungen

Vollzug von Bundesrecht - Weinwirtschaft
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§ 33 LwV · Neuanpflanzungen

1. Neuanpflanzungen von Reben für die Weinerzeugung auf einer Fläche von mindestens 100 m² bedürfen einer Bewilligung. Gesuche um Erteilung einer Bewilligung sind spätestens sechs Monate vor der Neuanpflanzung bei der Fachstelle einzureichen.

2. Neuanpflanzungen von Reben auf einer Fläche von mindestens 100 m², die nicht der Weinerzeugung dienen, sowie Neuanpflanzungen von Reben auf einer Fläche von mindestens 100 m² und höchstens 400 m², deren Produkte ausschliesslich für den Eigenverbrauch der bewirtschaftenden Person bestimmt sind, sind nicht bewilligungspflichtig, sind aber spätestens sechs Monate vor der Neuanpflanzung der Fachstelle zu melden.

3. Die Fachstelle holt die Stellungnahmen der Berufsorganisationen ein, prüft die Gesuche und stellt beim Landwirtschaftsamt Antrag, ob das Gesuch gutzuheissen oder abzuweisen sei.

4. Das Landwirtschaftsamt hört das Amt für Raumentwicklung an und entscheidet anschliessend über die Gesuche.

5. Das Landwirtschaftsamt regelt die Bewilligungskriterien.

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