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910.11 LwV CH-TG

§ 32 Landwirtschaftsverordnung (LwV) - Rebbaukataster

Vollzug von Bundesrecht - Weinwirtschaft
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§ 32 LwV · Rebbaukataster

1. Die Fachstelle führt im Auftrag des Landwirtschaftsamtes den Rebbaukataster.

2. Flächen werden aus dem Kataster gelöscht, wenn sie seit mehr als zehn Jahren nicht mehr bestockt sind.

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