910.11
LwV
CH-TG
§ 32 Landwirtschaftsverordnung (LwV) - Rebbaukataster
Vollzug von Bundesrecht - Weinwirtschaft
§ 32 LwV · Rebbaukataster
1. Die Fachstelle führt im Auftrag des Landwirtschaftsamtes den Rebbaukataster.
2. Flächen werden aus dem Kataster gelöscht, wenn sie seit mehr als zehn Jahren nicht mehr bestockt sind.