910.11
LwV
CH-TG
§ 31 Landwirtschaftsverordnung (LwV) - Vollzug
Vollzug von Bundesrecht - Weinwirtschaft
§ 31 LwV · Vollzug
1. Der fachtechnische Vollzug sowie der Vollzug der Bestimmungen über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung (Appellation d’origine contrôlée, AOC) obliegt gemäss Leistungsvereinbarung zwischen den Kantonen Schaffhausen, Thurgau und Zürich der Fachstelle Rebbau SH-TG-ZH. Die Fachstelle erlässt im Auftrag des Landwirtschaftsamtes die entsprechenden Weisungen.
2. Die Buch- und Kellerkontrolle obliegt der Kontrollstelle gemäss Art. 36 der Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein.