Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.11 LwV CH-TG

§ 31 Landwirtschaftsverordnung (LwV) - Vollzug

Vollzug von Bundesrecht - Weinwirtschaft
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (57 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 31 LwV · Vollzug

1. Der fachtechnische Vollzug sowie der Vollzug der Bestimmungen über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung (Appellation d’origine contrôlée, AOC) obliegt gemäss Leistungsvereinbarung zwischen den Kantonen Schaffhausen, Thurgau und Zürich der Fachstelle Rebbau SH-TG-ZH. Die Fachstelle erlässt im Auftrag des Landwirtschaftsamtes die entsprechenden Weisungen.

2. Die Buch- und Kellerkontrolle obliegt der Kontrollstelle gemäss Art. 36 der Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein.

← § 30a LwV Landwirtschaftsverordnung (LwV) - Vollzugsbereich § 32 LwV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →