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910.11 LwV CH-TG

§ 30a Landwirtschaftsverordnung (LwV) - Externe Kontrollkosten

Vollzug von Bundesrecht - Direktzahlungen und Kontrollen
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§ 30a LwV · Externe Kontrollkosten

1. Die externen Kontrollkosten der KOL gemäss § 19 Abs. 2 des Gesetzes werden mit Pauschalbeträgen abgegolten.

2. Für die Kontrolle des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) wird pro Jahr ein Pauschalbetrag in der Höhe von zwei Promille der für dieses Jahr brutto berechneten Direktzahlungen erhoben, mindestens aber Fr. 100 pro Betrieb und Jahr.

3. Zusätzlich werden Pauschalbeträge von je Fr. 20 pro Jahr und Direktzahlungsart für die Kontrollen von angemeldeten Programmen für folgende Direktzahlungsarten erhoben

1. Beitrag für extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen, Eiweisserbsen, Ackerbohnen und Raps

2. Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion

3. Tierwohlbeitrag BTS pro Tiergattung (maximal zwei Tiergattungen pro Betrieb)

4. Tierwohlbeitrag RAUS pro Tiergattung (maximal zwei Tiergattungen pro Betrieb)

5. Beitrag für emissionsmindernde Ausbringverfahren

6. Beitrag für schonende Bodenbearbeitung

4. Für zusätzliche Kontrollen gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a VKKL, die aufgrund von Mängeln bei früheren Kontrollen durchgeführt werden, wird ein Pauschalbetrag von Fr. 250 erhoben.

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