910.11
LwV
CH-TG
§ 30 Landwirtschaftsverordnung (LwV) - Kontrollen
Vollzug von Bundesrecht - Direktzahlungen und Kontrollen
§ 30 LwV · Kontrollen
1. Das Landwirtschaftsamt ist die Koordinationsstelle gemäss Art. 7 der eidgenössischen Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL).
2. Die Kontrollstelle für Ökomassnahmen und Labelproduktion (KOL) des Landwirtschaftsamtes oder andere vom Landwirtschaftsamt beauftragte Kontroll- oder Inspektionsstellen führen die vom Bund vorgeschriebenen Kontrollen durch.
3. Die betreffenden Stellen setzen die kontrollierenden Personen ein und sorgen für deren Aus- und Weiterbildung.