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910.11 LwV CH-TG

§ 30 Landwirtschaftsverordnung (LwV) - Kontrollen

Vollzug von Bundesrecht - Direktzahlungen und Kontrollen
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§ 30 LwV · Kontrollen

1. Das Landwirtschaftsamt ist die Koordinationsstelle gemäss Art. 7 der eidgenössischen Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL).

2. Die Kontrollstelle für Ökomassnahmen und Labelproduktion (KOL) des Landwirtschaftsamtes oder andere vom Landwirtschaftsamt beauftragte Kontroll- oder Inspektionsstellen führen die vom Bund vorgeschriebenen Kontrollen durch.

3. Die betreffenden Stellen setzen die kontrollierenden Personen ein und sorgen für deren Aus- und Weiterbildung.

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