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910.11 LwV CH-TG

§ 29 Landwirtschaftsverordnung (LwV) - Direktzahlungen

Vollzug von Bundesrecht - Direktzahlungen und Kontrollen
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§ 29 LwV · Direktzahlungen

1. Das Landwirtschaftsamt führt die notwendigen Erhebungen und Berechnungen durch und besorgt die Auszahlungen.

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