910.11
LwV
CH-TG
§ 28 Landwirtschaftsverordnung (LwV) - Zahlungen an Vorbeugung und Bekämpfung
Pflanzenschutz und Pflanzenschutzfonds - Pflanzenschutzfonds
§ 28 LwV · Zahlungen an Vorbeugung und Bekämpfung
1. Über Zahlungen an Vorbeuge- und Bekämpfungsmassnahmen entscheidet das Landwirtschaftsamt auf Antrag des Pflanzenschutzdienstes.
2. Massgebend sind die Bestimmungen und Ansätze des Bundes und, soweit solche fehlen, diejenigen des Kantons.
3. Die kantonalen Bestimmungen und Ansätze werden vom Landwirtschaftsamt erlassen beziehungsweise festgelegt.