910.11
LwV
CH-TG
§ 27 Landwirtschaftsverordnung (LwV) - Kürzung oder Verweigerung
Pflanzenschutz und Pflanzenschutzfonds - Pflanzenschutzfonds
§ 27 LwV · Kürzung oder Verweigerung
1. Das Landwirtschaftsamt kürzt oder verweigert die Vergütung von Schäden nach Massgabe von § 15 Abs. 2 des Gesetzes.
2. Der Regierungsrat bezeichnet die gefährdeten Gebiete und die anfälligen Kulturen.