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910.11 LwV CH-TG

§ 27 Landwirtschaftsverordnung (LwV) - Kürzung oder Verweigerung

Pflanzenschutz und Pflanzenschutzfonds - Pflanzenschutzfonds
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§ 27 LwV · Kürzung oder Verweigerung

1. Das Landwirtschaftsamt kürzt oder verweigert die Vergütung von Schäden nach Massgabe von § 15 Abs. 2 des Gesetzes.

2. Der Regierungsrat bezeichnet die gefährdeten Gebiete und die anfälligen Kulturen.

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