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910.11 LwV CH-TG

§ 26 Landwirtschaftsverordnung (LwV) - Schadenvergütung

Pflanzenschutz und Pflanzenschutzfonds - Pflanzenschutzfonds
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§ 26 LwV · Schadenvergütung

1. Über die Vergütung von Schäden entscheidet das Landwirtschaftsamt auf Antrag der Schätzungskommission oder des Pflanzenschutzdienstes.

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