910.11
LwV
CH-TG
§ 25 Landwirtschaftsverordnung (LwV) - Schätzungskommission
Pflanzenschutz und Pflanzenschutzfonds - Pflanzenschutzfonds
§ 25 LwV · Schätzungskommission
1. Zur Ermittlung der Schäden wählt das Departement auf Amtsdauer eine aus fünf Mitgliedern bestehende Schätzungskommission.
2. Die Kommission konstituiert sich selbst und kann in besonderen Fällen weitere Fachleute beiziehen.