910.11
LwV
CH-TG
§ 23 Landwirtschaftsverordnung (LwV) - Beiträge der Bewirtschaftenden
Pflanzenschutz und Pflanzenschutzfonds - Pflanzenschutzfonds
§ 23 LwV · Beiträge der Bewirtschaftenden
1. Die Beiträge der einzelnen Bewirtschaftenden bemessen sich nach der Nutzfläche.
2. Für Spezialkulturen im Sinne des Bundesrechtes werden entsprechend der Ertragskraft höhere Beiträge erhoben.