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910.11 LwV CH-TG

§ 23 Landwirtschaftsverordnung (LwV) - Beiträge der Bewirtschaftenden

Pflanzenschutz und Pflanzenschutzfonds - Pflanzenschutzfonds
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§ 23 LwV · Beiträge der Bewirtschaftenden

1. Die Beiträge der einzelnen Bewirtschaftenden bemessen sich nach der Nutzfläche.

2. Für Spezialkulturen im Sinne des Bundesrechtes werden entsprechend der Ertragskraft höhere Beiträge erhoben.

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