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910.11 LwV CH-TG

§ 22 Landwirtschaftsverordnung (LwV) - Beitragspflicht

Pflanzenschutz und Pflanzenschutzfonds - Pflanzenschutzfonds
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§ 22 LwV · Beitragspflicht

1. Beitragspflichtig sind Bewirtschaftende mit einer Nutzfläche von mindestens einer Hektare bei landwirtschaftlich und gartenbaulich genutztem Boden sowie 0,5 Hektaren bei Spezialkulturen wie Obst, Reben und Beeren.

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