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910.11 LwV CH-TG

§ 21 Landwirtschaftsverordnung (LwV) - Beiträge der Gemeinden

Pflanzenschutz und Pflanzenschutzfonds - Pflanzenschutzfonds
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§ 21 LwV · Beiträge der Gemeinden

1. Die Beiträge der einzelnen Gemeinden bemessen sich nach der Wohnbevölkerung.

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