910.11
LwV
CH-TG
§ 21 Landwirtschaftsverordnung (LwV) - Beiträge der Gemeinden
Pflanzenschutz und Pflanzenschutzfonds - Pflanzenschutzfonds
§ 21 LwV · Beiträge der Gemeinden
1. Die Beiträge der einzelnen Gemeinden bemessen sich nach der Wohnbevölkerung.