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910.11 LwV CH-TG

§ 20 Landwirtschaftsverordnung (LwV) - Beitragseinzug, gesamter Beitrag

Pflanzenschutz und Pflanzenschutzfonds - Pflanzenschutzfonds
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§ 20 LwV · Beitragseinzug, gesamter Beitrag

1. Der Regierungsrat entscheidet entsprechend dem Fondsbestand über die Aufnahme und Einstellung des Beitragseinzuges sowie die Höhe des gesamten Beitrages.

2. Die Beiträge des Kantons, der Gemeinden und der Bewirtschaftenden betragen je ein Drittel des gesamten Beitrages.

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