910.11
LwV
CH-TG
§ 18b Landwirtschaftsverordnung (LwV) - Überwachung und Bekämpfung des Erdmandelgrases
Pflanzenschutz und Pflanzenschutzfonds - Pflanzenschutz
§ 18b LwV · Überwachung und Bekämpfung des Erdmandelgrases
1. Jedes landwirtschaftlich genutzte Grundstück, das von Erdmandelgras befallen ist, ist dem Pflanzenschutzdienst zu melden.
2. Meldepflichtig sind die Bewirtschaftenden und die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.
3. Wer Vorbeuge- und Bekämpfungsmassnahmen ergreift, hat den Pflanzenschutzdienst vorgängig einzubeziehen.
4. Die befallenen Grundstücke werden im ThurGIS öffentlich einsehbar eingetragen.