§ 18a Landwirtschaftsverordnung (LwV) - Überwachung und Bekämpfung des Feuerbrandes
§ 18a LwV · Überwachung und Bekämpfung des Feuerbrandes
1. Der Anbau und das Anpflanzen der in Anhang 4 zu dieser Verordnung genannten Wirtspflanzen des Feuerbrandes sind im gesamten Kantonsgebiet verboten.
2. Innerhalb von Gebieten mit geringer Prävalenz sind alle Wirtspflanzen intensiv zu überwachen und es ist der Feuerbrand zu bekämpfen. Als Bekämpfungsmassnahme kann der Pflanzenschutzdienst insbesondere anordnen, dass befallene oder positiv getestete Pflanzenteile durch Rückschnitt beziehungsweise Rückriss entfernt und sachgerecht vernichtet werden.
3. Als Gebiete mit geringer Prävalenz gelten,
1. * die im Anhang 5 zu dieser Verordnung aufgeführten Politischen Gemeinden und
2. * einzelne wertvolle Bestände von Wirtspflanzen des Feuerbrandes im übrigen Kantonsgebiet, die auf Gesuch des Pflanzenschutzdienstes vom Bundesamt für Landwirtschaft als Gebiete mit geringer Prävalenz anerkannt worden sind.
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