§ 18 Landwirtschaftsverordnung (LwV) - Schadorganismen und Wirtspflanzen
§ 18 LwV · Schadorganismen und Wirtspflanzen
1. Der Pflanzenschutzdienst kann weitere, im Bundesrecht nicht geregelte Schadorganismen und Wirtspflanzen bezeichnen, die zu überwachen oder zu bekämpfen sind.
2. Für die Kontrolle und für die Überwachung oder Bekämpfung der Quarantäneorganismen, geregelten Nicht-Quarantäneorganismen, potenziellen Quarantäneorganismen und weiteren Schadorganismen sowie deren Wirtspflanzen sind zuständig
1. * die Bewirtschaftenden für ihre Kulturen
2. * das kantonale Tiefbauamt entlang von Kantonsstrassen
3. * die Gemeinde im öffentlichen Raum des Siedlungsgebietes und entlang von Gemeindestrassen
3a. * die Eigentümer und Eigentümerinnen sowie die Besitzer und Besitzerinnen für ihre Grundstücke im Siedlungsgebiet
4. die nebenamtlichen Kontrolleure und Kontrolleurinnen für die landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Kulturen sowie für das übrige Gebiet