Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.11 LwV CH-TG

§ 18 Landwirtschaftsverordnung (LwV) - Schadorganismen und Wirtspflanzen

Pflanzenschutz und Pflanzenschutzfonds - Pflanzenschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (57 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 18 LwV · Schadorganismen und Wirtspflanzen

1. Der Pflanzenschutzdienst kann weitere, im Bundesrecht nicht geregelte Schadorganismen und Wirtspflanzen bezeichnen, die zu überwachen oder zu bekämpfen sind.

2. Für die Kontrolle und für die Überwachung oder Bekämpfung der Quarantäneorganismen, geregelten Nicht-Quarantäneorganismen, potenziellen Quarantäneorganismen und weiteren Schadorganismen sowie deren Wirtspflanzen sind zuständig

1. * die Bewirtschaftenden für ihre Kulturen

2. * das kantonale Tiefbauamt entlang von Kantonsstrassen

3. * die Gemeinde im öffentlichen Raum des Siedlungsgebietes und entlang von Gemeindestrassen

3a. * die Eigentümer und Eigentümerinnen sowie die Besitzer und Besitzerinnen für ihre Grundstücke im Siedlungsgebiet

4. die nebenamtlichen Kontrolleure und Kontrolleurinnen für die landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Kulturen sowie für das übrige Gebiet

← § 17 LwV Landwirtschaftsverordnung (LwV) - Vollzugsbereich § 18a LwV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →