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910.11 LwV CH-TG

§ 17 Landwirtschaftsverordnung (LwV) - Anordnungen der Flurkommission

Pflanzenschutz und Pflanzenschutzfonds - Pflanzenschutz
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§ 17 LwV · Anordnungen der Flurkommission

1. Die Flurkommission kann gegenüber Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen sowie Bewirtschaftenden Anordnungen zur Bekämpfung unerwünschter Pflanzen wie Ackerkratzdisteln, Blacken, Flughafer, Quecken und Neophyten treffen, sofern Kulturen auf andern Grundstücken beeinträchtigt oder unmittelbar von Schaden bedroht sind.

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