Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.11 LwV CH-TG

§ 16 Landwirtschaftsverordnung (LwV) - Kontrollierende Personen

Pflanzenschutz und Pflanzenschutzfonds - Pflanzenschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (57 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 LwV · Kontrollierende Personen

1. Die kontrollierenden Personen haben im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit Zutritt zu allen Grundstücken.

2. Für die Kontrolle kann der Pflanzenschutzdienst oder eine andere für den Vollzug zuständige Stelle nebenamtliche Personen beiziehen.

3. Für die Kontrollen im Siedlungsgebiet stellen die Gemeinden geeignetes Personal zur Verfügung.

← § 15 LwV Landwirtschaftsverordnung (LwV) - Vollzugsbereich § 17 LwV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →