910.11
LwV
CH-TG
§ 16 Landwirtschaftsverordnung (LwV) - Kontrollierende Personen
Pflanzenschutz und Pflanzenschutzfonds - Pflanzenschutz
§ 16 LwV · Kontrollierende Personen
1. Die kontrollierenden Personen haben im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit Zutritt zu allen Grundstücken.
2. Für die Kontrolle kann der Pflanzenschutzdienst oder eine andere für den Vollzug zuständige Stelle nebenamtliche Personen beiziehen.
3. Für die Kontrollen im Siedlungsgebiet stellen die Gemeinden geeignetes Personal zur Verfügung.