910.11
LwV
CH-TG
§ 15 Landwirtschaftsverordnung (LwV) - Vollzug, Aus- und Weiterbildung
Pflanzenschutz und Pflanzenschutzfonds - Pflanzenschutz
§ 15 LwV · Vollzug, Aus- und Weiterbildung
1. Der fachtechnische Vollzug obliegt dem Pflanzenschutzdienst des BBZ Arenenberg, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2. Der Pflanzenschutzdienst sorgt insbesondere auch für die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder der Schätzungskommission und der kontrollierenden Personen.