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910.11 LwV CH-TG

§ 15 Landwirtschaftsverordnung (LwV) - Vollzug, Aus- und Weiterbildung

Pflanzenschutz und Pflanzenschutzfonds - Pflanzenschutz
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§ 15 LwV · Vollzug, Aus- und Weiterbildung

1. Der fachtechnische Vollzug obliegt dem Pflanzenschutzdienst des BBZ Arenenberg, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2. Der Pflanzenschutzdienst sorgt insbesondere auch für die Aus- und Weiterbildung der Mitglieder der Schätzungskommission und der kontrollierenden Personen.

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