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910.11 LwV CH-TG

§ 14 Landwirtschaftsverordnung (LwV) - Gesundheitsdienste

Tierzucht und Tiergesundheit
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§ 14 LwV · Gesundheitsdienste

1. Zuständig für die Belange der Gesundheitsdienste ist das Veterinäramt.

2. Die Kosten der Gesundheitsdienste für Nutztiere werden dem Tierseuchenfonds belastet.

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