910.1
CH-TG
§ 17 Landwirtschaftsgesetz - Direktzahlungen
Vollzug von Bundesrecht
§ 17 Landwirtschaftsgesetz · Direktzahlungen
1. Der Kanton sorgt für die Ausrichtung der Direktzahlungen.
2. Das zuständige Amt ist berechtigt, die notwendigen Informationen bei den Amts- und Fachstellen von Kanton und Politischen Gemeinden einzuholen.
3. Das zuständige Amt kann mit Direktzahlungen verrechnen
1. Beiträge für den Pflanzenschutzfonds;
2. Beiträge für den Tierseuchenfonds;
3. Kontrollkosten und Verfahrensgebühren, die im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Direktzahlungen stehen.