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§ 17 Landwirtschaftsgesetz - Direktzahlungen

Vollzug von Bundesrecht
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§ 17 Landwirtschaftsgesetz · Direktzahlungen

1. Der Kanton sorgt für die Ausrichtung der Direktzahlungen.

2. Das zuständige Amt ist berechtigt, die notwendigen Informationen bei den Amts- und Fachstellen von Kanton und Politischen Gemeinden einzuholen.

3. Das zuständige Amt kann mit Direktzahlungen verrechnen

1. Beiträge für den Pflanzenschutzfonds;

2. Beiträge für den Tierseuchenfonds;

3. Kontrollkosten und Verfahrensgebühren, die im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Direktzahlungen stehen.

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