Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.1 CH-TG

§ 14 Landwirtschaftsgesetz - Pflanzenschutzfonds

Pflanzenschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 Landwirtschaftsgesetz · Pflanzenschutzfonds

1. Der Kanton führt einen Pflanzenschutzfonds zur Deckung von Schäden durch Schadorganismen, insbesondere durch Engerlinge und Feuerbrand, an Kulturen auf landwirtschaftlich oder gartenbaulich genutztem Boden.

2. Der Fonds wird zu gleichen Teilen durch den Kanton, die Politischen Gemeinden und die Bewirtschaftenden von landwirtschaftlich oder gartenbaulich genutztem Boden geäufnet.

3. Der Fonds weist in der Regel einen Bestand von fünf bis neun Millionen Franken auf.

← § 13 Landwirtschaftsgesetz Zweck § 15 Landwirtschaftsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →