910.1
CH-TG
§ 14 Landwirtschaftsgesetz - Pflanzenschutzfonds
Pflanzenschutz
§ 14 Landwirtschaftsgesetz · Pflanzenschutzfonds
1. Der Kanton führt einen Pflanzenschutzfonds zur Deckung von Schäden durch Schadorganismen, insbesondere durch Engerlinge und Feuerbrand, an Kulturen auf landwirtschaftlich oder gartenbaulich genutztem Boden.
2. Der Fonds wird zu gleichen Teilen durch den Kanton, die Politischen Gemeinden und die Bewirtschaftenden von landwirtschaftlich oder gartenbaulich genutztem Boden geäufnet.
3. Der Fonds weist in der Regel einen Bestand von fünf bis neun Millionen Franken auf.