908.1
CH-TG
Art. 8 Vereinbarung über ein gemeinsames gesamtwirtschaftliches Entwicklungskonzept für die Region Zürcher Berggebiet
Art. 8 Vereinbarung über ein gemeinsames gesamtwirtschaftliches Entwicklungskonzept für die Region Zürcher Berggebiet
1. Diese Vereinbarung wird für die Dauer der Ausarbeitung des gesamtwirtschaftlichen Entwicklungskonzeptes für die Region Zürcher Berggebiet bis zur Erteilung der Genehmigung durch die Bundesbehörden abgeschlossen.
2. Sie wird nach der Genehmigung durch die beteiligten Kantonsregierungen ab 1. August 1977 angewendet.