908.1
CH-TG
Art. 7 Vereinbarung über ein gemeinsames gesamtwirtschaftliches Entwicklungskonzept für die Region Zürcher Berggebiet
Art. 7 Vereinbarung über ein gemeinsames gesamtwirtschaftliches Entwicklungskonzept für die Region Zürcher Berggebiet
1. Jeder Kanton sorgt in seinem Gebiet für die Koordination der Arbeiten am gesamtwirtschaftlichen Entwicklungskonzept der Region Zürcher Berggebiet mit den übrigen kantonalen und regionalen Planungsarbeiten.