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Art. 4 Vereinbarung über ein gemeinsames gesamtwirtschaftliches Entwicklungskonzept für die Region Zürcher Berggebiet

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Art. 4 Vereinbarung über ein gemeinsames gesamtwirtschaftliches Entwicklungskonzept für die Region Zürcher Berggebiet

1. Zur Begleitung der Konzeptarbeiten sind zuständig

a. die Direktion der Volkswirtschaft des Kantons Zürich

b. das Planungsamt des Kantons St. Gallen

c. das Amt für Raumplanung des Kantons Thurgau

2. Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich vertritt die zuständigen Amtsstellen der anderen Vertragskantone gegenüber dem Bund.

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