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908.1 CH-TG

Art. 3 Vereinbarung über ein gemeinsames gesamtwirtschaftliches Entwicklungskonzept für die Region Zürcher Berggebiet

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Art. 3 Vereinbarung über ein gemeinsames gesamtwirtschaftliches Entwicklungskonzept für die Region Zürcher Berggebiet

1. Regionaler Entwicklungsträger im Sinne der eidgenössischen Vorschriften über Investitionshilfe im Berggebiet ist die Vereinigung «Pro Zürcher Berggebiet».

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