908.1
CH-TG
Art. 3 Vereinbarung über ein gemeinsames gesamtwirtschaftliches Entwicklungskonzept für die Region Zürcher Berggebiet
Art. 3 Vereinbarung über ein gemeinsames gesamtwirtschaftliches Entwicklungskonzept für die Region Zürcher Berggebiet
1. Regionaler Entwicklungsträger im Sinne der eidgenössischen Vorschriften über Investitionshilfe im Berggebiet ist die Vereinigung «Pro Zürcher Berggebiet».