908.1
CH-TG
Art. 2 Vereinbarung über ein gemeinsames gesamtwirtschaftliches Entwicklungskonzept für die Region Zürcher Berggebiet
Art. 2 Vereinbarung über ein gemeinsames gesamtwirtschaftliches Entwicklungskonzept für die Region Zürcher Berggebiet
1. Die Vertragskantone beteiligen sich an der Ausarbeitung eines gesamtwirtschaftlichen Entwicklungskonzeptes für die Region Zürcher Berggebiet.
2. Das Entwicklungskonzept bedarf der Genehmigung der Regierungen der Vertragskantone, bevor die Genehmigung der Bundesbehörden eingeholt wird.
3. Die Erteilung oder die Verweigerung der Genehmigung der Vertragskantone bezieht sich ausschliesslich auf das eigene in das Entwicklungskonzept einbezogene Gebiet.